IMPRESSUM
Impacts Catering Wien GmbH
Felmayergasse 2
A-1210 Wien
Tel 0043 1 402 08 08
Fax 0043 1 402 08 08 808
E-Mail office@impactsstaff.at
UID ATU 77919102
Firmenbuchnummer 575428v
Firmengericht Handelsgericht Wien
Behörde gemäß ECG: Magistratisches Bezirksamt des 21. Bezirkes
Kammerzugehörigkeit Wirtschaftskammer Wien
Fachgruppe gewerbliche Dienstleister, Personaldienstleister (Arbeitskräfteüberlasser)
Gewerbeordnung Anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften:
Gewerbeordnung 1994, abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at
Bankverbindung
Bankinstitut Erste Bank BLZ 20111
Kontonummer 845 4069 6700
IBAN IBAN AT51 2011 1845 4069 6700
BIC GIBAATWWXXX
Offenlegung gemäß Mediengesetz (§25)
Firmensitz Wien
Unternehmensgegenstand
Arbeitskräfteüberlassung, Veranstaltungsorganisation, Catering, Gastronomielösungen
Geschäftsführer Christian Chytil
Design und technische Umsetzung
Impacts Catering Wien GmbH
Camilla Bob Khoss & Sascha Stavric
Felmayergasse 2
A-1210 Wien
Tel 0043 1 402 08 08
E-Mail office@impactsstaff.at
Allgemeine Geschäftsbedingungen – IMPACTS Catering Wien GmbH Arbeitskräfteüberlassung
§1 ALLGEMEINES
1.1. Für sämtliche Geschäfte in Verbindung der Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) zwischen dem Kunden – Auftraggeber (nachfolgend Auftraggeber genannt) und der IMPACTS Catering Wien GmbH Felmayergasse 2, 1210 Wien (nachfolgend Auftragnehmer genannt) gelten für alle schriftlichen und mündlichen Ver- träge bzw. Vereinbarungen ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB). Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen „Allge- meinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedür- fen der Schriftform.
Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für alle nachfolgenden Geschäfte, wie Folge- und Zusatzaufträge, oder wenn eine Anforderung und Überlassung von Arbeitskräften mündlich erfolgt ist.
1.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirk- sam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.3. Der Kunde handelt als Verbraucher, wenn dieser Waren und Dienstleistungen erwirbt, welche überwiegend seinen privaten Zwecken dienen (§ 1 KSchG). Schließt der Kunde Ge- schäfte ab, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören, so ist er gemäß § 1 KSchG und
§ 1 UGB Unternehmer.
2. Vertragsabschluss, wechselseitige Rechte und Pflichten
Angebote vom Auftragnehmer sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst nach der Übermitt- lung des Angebots und anschließenden Zeichnung der Auftragsbestätigung durch den Auf- traggeber zustande. Sollten diese Vertragsgrundlagen nicht erfüllt sein, kommt der Vertrag jedenfalls auch dann zustande, wenn die überlassenen Arbeitskräfte mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder vom Auftraggeber eingesetzt werden.
2.1. Der Arbeitsbeginn, Einsatzzeitraum, Ort des Arbeitseinsatzes und die Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte ergeben sich ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen bzw. aus der Auftragsbestätigung und dem Angebot.
2.2. Der Auftragnehmer ist nicht zur Bereitstellung verpflichtet und kann einzelne Bestel- lungen ablehnen, sofern das gewünschte Personal im gewünschten Zeitraum nicht zu Verfü- gung steht. Die Durchführung von impacts bereits bestätigter Einsätze wird jedenfalls zuge- sichert, sofern nicht durch höhere Gewalt kurzfristige Ausfälle verursacht werden, insbeson- dere aufgrund Nichterscheinen eines überlassenen Arbeitnehmers aus Gründen, die nicht von Auftragnehmer zu vertreten sind. Im Falle eines solchen, nicht in der Macht von Auf- tragnehmer liegenden kurzfristigen Ausfalls einer Arbeitskraft wird jegliche Gewährleistung oder Schadenersatz seitens Auftragnehmer ausgeschlossen. Der Auftragnehmer wird alles versuchen, um rechtzeitig einen gleichwertigen Ersatz zu finden und bereit zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Nichterscheinen einer überlassenen Arbeitskraft umge- hend an Auftragnehmer zu melden.
2.3. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer verschuldet sind, bleibt der Auftraggeber zur vollen Entgeltleistung im Sinne der Überlassungsvereinbarung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung von überlas- senen Arbeitnehmern wegen eines unabwendbaren Ereignisses.
2.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das Arbeitnehmerschutzgesetz, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Ausländerbeschäftigungs- gesetz und das Arbeitszeitgesetz sowie das Arbeitsruhegesetz in der jeweils geltenden Fas- sung einzuhalten. Im Falle einer Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Auf- traggeber, hat dieser den Auftragnehmer für allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos zu halten.
2.5. Die für die Überlassung wesentlichen Informationen hat der Auftraggeber dem Auf- tragnehmer vor dem Beginn anhand des mit der Auftragsbestätigung zugesandten Fragebo- gens mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere der Beginn, die voraussichtliche Dauer und der Ort des Arbeitseinsatzes, die erforderliche Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte sowie die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Auftraggeberbetrieb für ver- gleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag, so- wie über die im Auftraggeberbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbe- dingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf die Aspekte der Arbeitszeit beziehen.
Dies gilt gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AÜG auch für das Entgelt betreffende verbindliche Bestimmungen. Ist in Betriebsvereinbarungen oder schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat des Auftraggebers die Lohnhöhe geregelt, hat der Auftraggeber dies dem Auf- tragnehmer vor Abschluss des Vertrages entsprechend schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Prämienarbeit. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Überlassung über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art VII. des NSchG und von Schwerarbeit im Sinne der §§ 1 bis 3 SchwerarbeitsVO zu informieren. Der Auftraggeber hat den überlassenen Arbeitskräften während der Überlassung unter den gleichen Bedingun- gen wie seinen eigenen Arbeitskräften Zugang zu Wohlfahrtseinrichtungen und –maßnahmen (wie z.B. Gemeinschaftsverpflegung oder Beförderungsmittel) im Betrieb zu gewähren und über offene Stellen im Betrieb durch allgemeine Bekanntgabe zu informieren. Der Auftragge- ber hat insbesondere bei der Auswahl der Arbeitskräfte, während der Dauer der Überlassung und bei Beendigung der Überlassung die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminie- rungsverbote zu beachten.
2.6. Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Auftraggebers hat dieser auch die Pflicht zum Schutz des Arbeitnehmers sowie die Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG zu beach- ten, insbesondere ist er verpflichtet, schriftliche Nachweise über notwendige Schulungen und Unterweisungen zur Verfügung zu stellen. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, die er- forderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnamen zu setzen.
2.7. Alle durch den Auftragnehmer überlassenen Arbeitskräfte sind bei der GKK versichert. Arbeitsunfälle sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen, die Unfallmeldung hat durch den Auftraggeber zu erfolgen.
2.8. Der Auftragnehmer ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Auf- traggebers berechtigt den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte einzuholen.
2.9. Die vom Auftragnehmer erstellten Angebote bleiben im geistigen Eigentum der Cate- ringsolutions GmbH. Jede anderweitige Verwertung in gleich welcher Form ist zu unterlas- sen, insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung und Weitergabe an Dritte sowie die Vor-
nahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung durch den Auftragnehmer. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbar- ten Zweck.
2.10. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und dessen zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit der enthaltenen Angaben und Unterlagen. Es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
3. Leistungsumfang
3.1. Der Auftragnehmer erklärt, über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung zu verfügen. Sämtliche Bedingungen einer Überlas- sung, wie Stundensatz, Beginn und Dauer, usw. werden im Voraus schriftlich vereinbart und gelten für die tatsächliche Dauer der jeweiligen Überlassung.
3.2. Der Auftragnehmer beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und stellt die- se Arbeitskräfte für den Auftraggeber bereit. Die Überlassung erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung des AÜG.
3.3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Erbringung bestimmter Leistun- gen oder einen wie immer gearteten Arbeitserfolg. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für allfällige durch die überlassenen Arbeitskräfte verursachte Schäden. Eine besondere Qualifi- kation der Arbeitskräfte ist nur dann geschuldet, wenn eine solche in Vertragsunterlagen ausdrücklich angeführt und von Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.
3.4. Die Überwachung der sach- und fachgerechten Ausführung der Tätigkeit der durch Auftragnehmer überlassenen Arbeitskräfte sowie das Weisungsrecht obliegen für die Dauer der Überlassung dem Auftraggeber. Überlassene Arbeitskräfte arbeiten unter der Leitung, Aufsicht und Verantwortung des Auftraggebers. Eine Überlassung der durch Auftragnehmer dem Auftraggeber überlassene Arbeitskräfte an Dritte durch den Auftraggeber ist unzulässig.
3.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.
3.6. Zugesagte Termine werden vom Auftragnehmer nur unter der Voraussetzung eines normalen Betriebsablaufes eingehalten. Streiks, Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen jeder Art, entbinden den Auftragnehmer von den übernommenen Pflichten.
3.7. Eventuelle Beanstandungen der Arbeitskräfte sind sofort (nach Möglichkeit vor Ort), längstens aber binnen 2 Tagen nach der Überlassung vom Auftraggeber bekannt zu geben. Andernfalls gilt die Leistung vom Auftraggeber als akzeptiert. Für unsachgemäße Informatio- nen, Weisungen und Einschulungen an die Arbeitskräfte durch den Auftraggeber übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.
3.8. Änderungen, Druckfehler und Irrtümer sind vorbehalten.
3.9. Der Auftraggeber hat kein wie auch immer geartetes Zurückbehaltungsrecht an über- lassenen oder eingebrachten Sachen und Gegenständen.
4. Mindestabnahme, Höchstarbeitszeit, Pausenregelung und Transferkosten
4.1. Es gilt eine Mindestabnahme von 4 Stunden pro Schicht. Darunterliegende Einsatzzei- ten werden immer mit vollen 4 Stunden verrechnet.
4.2. Wählt der Auftraggeber die Verteilung der Einsatzzeiten einzelner Arbeitskräfte wäh- rend eines Einsatzes nicht bereits bei Auftragserteilung derart, dass die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben (Maximaltagesarbeitszeit 8 Stunden – in Ausnahmefällen 10 Stunden, Pausenzei- ten) eingehalten werden können, so wird seitens des Auftragnehmers eine Teilung der Schichten insofern erfolgen, dass die gesetzlichen Vorgaben jedenfalls eingehalten werden können. Diese vorgegebenen Einsatzzeiten sind vom Auftraggeber einzuhalten.
4.3. Bei Arbeitseinsätzen, die mehr als 6 Stunden dauern, ist den überlassenen Arbeits- kräften eine Pause von 30 Minuten (teilbar auf 2 mal 15 Minuten) zu gewähren. Die Lage der Pause ist von der Arbeitskraft gesondert aufzuzeichnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der überlassenen Arbeitskraft die freie Wahl der Lage dieser Pause innerhalb des Einsatzzeit- raums zu ermöglichen.
4.4. Pausenzeiten sind von der Verrechnung durch den Auftragnehmer nicht ausgenom- men – Mitarbeiter werden immer anhand der tatsächlichen Anwesenheitszeit verrechnet.
4.5. Für Einsätze außerhalb des Stadtgebietes des Sitzes Beschäftigerbetriebs (in Wien: 1210 Wien, Felmayergasse 2, in Salzburg: 5072 Wals bei Salzburg, Stadionstraße 2/3) kom- men folgende Transferkosten zum Tragen:
4.6. € 0,42 / km sowie der jeweilige vereinbarte Stundensatz der überlassenen Arbeits- kraft für die Dauer des Transfers.
5. Preise
5.1. Alle angeführten Preise verstehen sich, falls nicht besonders angeführt, exklusive Um- satzsteuer, sowie exklusive sonstiger Steuern und Abgaben.
5.2. Die im Angebot enthaltenen Kosten sind teilweise geschätzt und können bei einer Abweichung der Einsatzzeiten aliquote Änderungen verursachen
5.3. Die Angebotspreise haben nur bei unveränderter Bestellung Gültigkeit. Kostenvoran- schläge vom Auftragnehmer sind unverbindlich, der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Anfragen auch nach erfolgter Angebotslegung abzulehnen.
5.4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei nicht erteiltem Auftrag, 10 % der Angebotssumme für die Angebotserstellung an den Auftragnehmer zu verrechnen.
5.5. Sofern die beim Auftraggeber für sein Stammpersonal gültigen kollektivvertraglichen oder durch Betriebsvereinbarung geregelten Bestimmungen für die überlassene Arbeitskraft nicht günstiger sind, gelten folgende Zuschläge als vereinbart:
- Bei gesetzlichen Feiertagen sowie insbesondere am 24.12. sowie 31.12. erfolgt bei den Personalkosten ein Aufschlag in der Höhe von 100%.
- Mehrstunden ab der 8. geleisteten Stunde bis maximal 10 Stunden werden mit 50% Aufschlag bzw. bei Sonn- und Feiertagen 100% auf den vereinbarten Stundensatz verrechnet.
- Der Zuschlag bei Nachtarbeit richtet sich nach den jeweiligen gültigen betriebs- oder kollektivvertraglichen bzw. gesetzlichen Regelungen
5.6. Die Bindungswirkung der Offerte endet 14 Tage nach Zugang der Angebotsausferti- gung. Ist die Auftragserteilung innerhalb dieser Frist nicht möglich, kann eine Erstreckung der Bindungsfrist einvernehmlich vorgenommen werden.
5.7. Die Angebotspreise gelten vier Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser vier Monate ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferan- ten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber hat erst dann das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn der angepasste Preis den Preis bei Ver- tragsschluss um mehr als 15% übersteigt.
5.8. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen.
5.9. Die genannten Preise, insbesondere Pauschalpreise beziehen sich ausschließlich auf im Angebot angeführten Leistungen.
6. Ausfall der Überlassung
6.1. Sollte die Veranstaltung aus von keiner Vertragspartei zu vertretenen Gründen ausfal- len, so werden die Vertragsparteien von ihren weiteren Rechten und Pflichten befreit. Bereits geleistete Anzahlungen sind abzüglich allfälliger vom Auftragnehmer bereits getätigter Auf- wendungen zurückzuerstatten. Die Mindestbuchungsdauer gem. Pkt. 4.1. sowie etwaige Transportkosten gem. Pkt. 4.5. sind in diesem Fall vom Auftraggeber zu tragen.
6.2. Sollte der Auftragnehmer wetterbedingt oder durch andere unvorhersehbare Ereignis- se nicht in der Lage sein, das benötigte Equipment, Mitarbeiter, Lebensmittel, Getränke udgl. zu gewährleisten, so entfällt die Leistungspflicht des Auftragnehmers. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Benützung von An- und Zufahrtsstraßen nicht möglich ist und Er- satzmaterial mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand nicht rechtzeitig beigestellt werden kann, sodass eine Durchführung der Veranstaltung vernünftigerweise nicht mehr möglich ist. Auch in diesem Fall sind bereits geleistete Anzahlungen abzüglich vom Auftragnehmer be- reits getätigter Aufwendungen zurückzuerstatten. Die Mindestbuchungsdauer gem. Pkt. 4.1. sowie etwaige Transportkosten gem. Pkt. 4.5. sind in diesem Fall vom Auftraggeber zu tra- gen.
7. Jugendschutzbestimmungen
Der Auftraggeber hat sich mit allen Jugendschutzbestimmungen und gesetzlichen Rahmen- bedingungen selbst vertraut zu machen.
8. Stornobedingungen
8.1. Um einen reibungslosen Ablauf der Arbeitskräfteüberlassung gewährleisten zu kön- nen, ist eine ehest mögliche Bekanntgabe der gewünschten Angebots-Veränderungen sowie der endgültigen Arbeitskräfteanzahl erforderlich.
8.2. Bei einer Veränderung der Arbeitskräfteanzahl oder der Arbeitszeiten nach oben wird der Auftragnehmer bei Bekanntgabe des Auftraggebers weniger als 7 Werktage vor Beginn der Überlassung nach bestem Wissen und Gewissen versuchen, den entsprechenden Mehr- bedarf abzudecken. Eventuelle dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auf- traggebers.
8.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, einen genauen Ablauf bis spätestens 7 Werktage vor Beginn der Überlassung an seine Ansprechperson beim Auftragnehmer zu übermitteln, andernfalls kann der gewünschte Ablauf nicht gewährleistet werden.
8.4. Sollte die Überlassung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen ausfallen oder von diesem abgesagt werden, so erhält der Auftragnehmer bei Bekanntgabe des Ausfalls:
• bei einer Stornierung des Auftrages bis 7 Werktage vor dem vereinbarten Einsatz eine Stornogebühr von 10% des gesamten Auftragsvolumens.
• Erfolgt die Stornierung des Auftrages zwischen 7 und 3 Werktagen vor dem verein- barten Einsatz, so sind 80 % des gesamten vereinbarten Auftragsvolumens vom Auftraggeber zu bezahlen.
• Bei einer Stornierung ab 3 Tage vor dem vereinbarten Einsatz wird der Auftrag ge- mäß Vereinbarung voll verrechnet.
• Sollte der Auftraggeber den Zahlungsbedingungen gem. Pkt. 10.10. nicht ordnungs- gemäß nachkommen – so ist dies als Stornierung zu werten. in diesem Fall wird der Auftrag gemäß der Vereinbarung voll verrechnet.
Werktage sind Montag bis Freitag (ausgenommen der gesetzlichen Feiertag) von 09:00 – 18:00 Uhr.
8.5. Die Stornobedingungen gelten sowohl für die Stornierung des gesamten Auftrags, als auch für die Stornierung einzelner Vertragsbestandteile – insbesondere der Reduktion der Arbeitskräfte- oder Stundenanzahl.
8.6. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge innerhalb 48 Stunden vor Ar- beitsbeginn ohne Angabe von Gründen abzusagen bzw. zu stornieren. Es ergibt sich hier- durch keine, wie auch immer geartete, Haftung seitens des Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber.
8.7. Eine Bestellung hat bis spätestens Donnerstag 12:00 Uhr für die Folgewoche zu erfol- gen. Fällt der Donnerstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so ist die Bestellung bis spätestens Mittwoch 12:00 für die Folgewoche zu tätigen.
8.8. Wird eine Bestellung nach den genannten Zeitpunkten für die Folgewoche aufgege- ben (Dies gilt entsprechend auch für kurzfristige Bestellungen innerhalb der laufenden Wo- che), so wird seitens Auftragnehmers ein Zuschlag von 20% auf alle kurzfristig bestellten Einsatzstunden verrechnet. Dies gilt insbesondere auch für Nachbuchungen zu bereits getä- tigten Bestellungen innerhalb der oben genannten Frist.
8.9. Bei Absage einer vom Auftragnehmer bestätigten Buchung durch den Auftraggeber verpflichtet sich der Auftraggeber, allfällige aus der Vorbereitung entstehende Kosten, wie zum Beispiel durch Anmieten von Ausstattung, Organisation von Rahmenprogramm etc. im vollen Umfang zu bezahlen.
9. Rücktrittsrecht des Auftragnehmers
9.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Als wichtiger Grund gilt jedenfalls
• wenn die Auftrag den reibungslosen Geschäftsbetrieb des Auftragnehmer gefähr- det und/oder die Sicherheit der Mitarbeiter nicht mehr gewährleistet werden kann;
• wenn der Ruf oder die Sicherheit des Hauses gefährdet ist;
• im Fall höherer Gewalt;
• wenn der Auftraggeber mit der Leistung einer oder mehreren Teilzahlungen oder der Akontozahlung in Verzug gerät;
• wenn die vorgefundenen Gegebenheiten nicht für die Umsetzung geeignet sind;
9.2. Keinesfalls ist der Auftraggeber in diesen oder entsprechend gelagerten Fällen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder anderen Ersatzansprüchen berechtigt.
10. Zahlungsbedingungen
10.1. Eine Auftragserteilung muss schriftlich unter Angabe des Namens und der vollständi- gen (Geschäfts)Adresse des Auftraggebers sowie des Rechnungsempfängers übermittelt werden, um verbindlich zu sein.
10.2. Schriftlich ist eine Übermittlung dann, wenn sie per unterzeichneten Brief, unterzeich- netem Fax oder per E-Mail erfolgt. Sollte eine Auftragserteilung mündlich erfolgen, so ist eine schriftliche Ausfertigung binnen kürzester Frist vom Auftraggeber nachzureichen. Erst mit schriftlicher Bestätigung ist die Auftragserteilung verbindlich.
10.3. Ein Auftrag ist für den Auftraggeber sofort bindend, es gilt jeweils das zuletzt Verein- barte. Erst mit Bestätigung des Angebots entsteht ein Anspruch auf die Leistung des Auf- tragnehmers.
10.4. Sollten Auftraggeber und Rechnungsempfänger nicht ident sein, so ist die Bestäti- gung des Auftrages sowohl vom Auftraggeber als auch vom Rechnungsempfänger zu zeich- nen. In jedem Falle aber haften Auftraggeber und Rechnungsempfänger für alle ausstehen- den Forderungen oder Teilforderungen aus dem gegenständlichen Auftrag zu ungeteilter Hand.
10.5. Sublieferanten werden durch den Auftragnehmer bestimmt. Die Haftung für Leistun- gen, die sich aus der Sublieferanten-Beauftragung ergibt, trifft den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Abwicklung erfolgt ausschließlich über den Auftragnehmer. Die Dienstleister des Auftragnehmers unterliegen einem Erstkontaktvertrag und sind auch in weiterer Folge über den Auftragnehmer zu buchen. Bei Direktbuchung des Sublieferanten durch den Auftraggeber entstehen Ansprüche des Auftragnehmers in Höhe des üblichen Handling-Entgelts. Die Abrechnung erfolgt über den Auftragnehmer.
10.6. Änderungen des Arbeitskräftebedarfs oder der Einsatzzeiten können eine Anpassung des vereinbarten Preises zur Folge haben. Sobald das Veranstaltungsangebot unterzeichnet ist, gelten Änderungen nur dann als vereinbart, wenn diese Änderungen in Schriftform ge- fasst und sowohl vom Auftraggeber und als auch vom Auftragnehmer firmenmäßig unterfer- tigt sind. Alle Buchungsänderungen sind schriftlich an den entsprechenden Projektleiter zu adressieren.
10.7. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden, nach den im jeweili- gen Einzelvertrag sowie in diesen AGB getroffenen Vereinbarungen. Sollten Arbeitskräfte über den vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, so gilt die getroffene Vereinbarung auch darüber hinaus.
10.8. Die Verrechnung erfolgt in Einheiten zu jeweils 15 Minuten, angefangene Viertelsun- den werden jeweils aufgerundet.
10.9. Als Verrechnungsgrundlage gelten die von der überlassenen Arbeitskraft geführten schriftlichen oder elektronischen Stundenaufzeichnungen, wenn diesen nicht unverzüglich (spätestens binnen einer Woche ab Vorlage der Stundenaufzeichnung bzw. Rechnungsle- gung) seitens des Auftraggebers widersprochen wird.
Die Beweislast für die Unrichtigkeit der vom Auftragnehmer angeführten Aufzeichnungen trägt der Auftraggeber.
10.10. Zur Verrechnung herangezogen werden mindestens die im Auftrag vereinbarten Ein- satzzeiten sollten die tatsächlichen Arbeitsstunden gem. Pkt. 10.9. unterhalb der vereinbar- ten liegen.
Übersteigen die tatsächlichen Einsatzzeiten die im Auftrag festgehaltenen Zeiten so werden die tatsächlichen Einsatzzeiten verrechnet.
10.11. Folgende Zahlungsmodalitäten sind für Angebote/Aufträge gültig:
• 50 % Anzahlung unmittelbar nach Auftragserteilung; bzw. 80 % bei einem Erstauf- trag bzw wenn der Auftraggeber seinen Unternehmenssitz nicht in Österreich hat.
• 100 % 7 Werktage vor der Überlassung;
• Nach der Veranstaltungsabrechnung hat die Zahlung der ausstehenden Summe prompt nach Rechnungserhalt netto ohne Abzug zu erfolgen.
Vor Erlag der Anzahlung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet Vorbereitungen zu treffen.
10.12. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unvollständiger Leistung oder Bemängelung zurückzuhalten.
10.13. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedin- gungenen analog.
10.14. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch des Auftragnehmers für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
10.15. Werden vereinbarte Zahlungstermine überschritten, sind an den Auftragnehmer vom Auftraggeber sämtliche Mahn- und Inkassospesen, sowie sonstige – durch die Betreibung der Forderung – entstehenden Kosten wie Gerichtsgebühren, Rechtsanwaltskosten udgl, in voller Höhe zu ersetzen. Für die Zeit des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt den gesetzlichen Zinssatz oder den tatsächlichen Finanzierungsaufwand des Auftragnehmers zu verrechnen. Die Zinshöhe beträgt gemäß § 1000 ABGB für Verbraucher 4%, für Unternehmer beträgt der gesetzliche Zinssatz gemäß § 456 UGB 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszins- satz.
10.16. Geleistete Zahlungen werden stets zum Ausgleich der jeweils ältesten Forderung her- angezogen.
10.17. Die Annahme eines Neuauftrages vom Auftragnehmer erfolgt erst, wenn eventuelle Außenstände vollständig beglichen wurden. Des Weiteren ist der Auftragnehmer berechtigt, wenn der Auftraggeber sich im Zahlungsverzug einer bereits durchgeführten Veranstaltung befindet, von bereits bestätigten Neuaufträgen zurück zu treten bzw. die Leistung bis zur Begleichung der offenen Schuld zurück zu halten.
11. Outfit
11.1. Die von Auftragnehmer überlassenen Arbeitskräfte sind standardmäßig in schwarzer Stoffhose, weißem Hemd/ weißen Blusen, sowie geschlossenen schwarzen Halbschuhen ge-
kleidet. Die Arbeitskräfte sind zudem mit einem einheitlichen Namensschild (ohne Logo) aus- gestattet, das auf Wunsch getragen werden kann.
11.2. Der Auftragnehmer erstellt, im Falle von Sonderwünschen des Auftraggebers hinsicht- lich Kleidung oder Make-up der überlassenen Arbeitskräfte, welche über die Standarduniform hinausgehen, gerne ein maßgeschneidertes Angebot auf Anfrage.
12. Haftung
12.1. Der Auftragnehmer hat nur für die durchschnittliche berufliche und fachliche Eignung der Arbeitskräfte einzustehen, und sucht seine Arbeitskräfte nach bestem Wissen und Gewis- sen anhand der vom Auftraggeber genannten Anforderungen aus. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für die von der Arbeitskraft verursachten Schäden im Betrieb des Auftraggebers, insbesondere auch nicht für reine Vermögensschäden und entgangenen Gewinn.
12.2. Eine Haftung vom Auftragnehmer wird allenfalls auch ausgeschlossen, soweit die überlassene Arbeitskraft mit Geldangelegenheiten, wie z.B. Kassenführung, Verwaltung von Warenbeständen, Wertpapieren und anderen Wertsachen, betraut wird.
12.3. Ansprüche des Auftraggebers, die aus einer allfälligen Verletzung von Geheimhal- tungspflichten, Konkurrenzklauseln, Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten entstehen, sind ausschließlich gegenüber der überlassenen Arbeitskraft geltend zu machen.
13. Abwerbeverbot und Übernahmevereinbarung
13.1. Dem Auftraggeber ist es untersagt an ihn überlassene Arbeitskräfte abzuwerben. Als Abwerbung versteht sich eine Beschäftigung beim Auftraggeber innerhalb von 6 Monaten nach der Überlassung der Arbeitskraft oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitskraft zum Auftragnehmer. Für eine derartige Abwerbung wird eine Pönale des Auf- traggebers in Höhe von EUR 5.000 zahlbar an den Auftragnehmer vereinbart. Eine Geltend- machung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
13.2. Eine Übernahme einzelner Arbeitskräfte durch den Auftraggeber ist ausschließlich nach Absprache und gegen Zahlung einer im Einzelfall zu vereinbarenden Ablösesumme möglich – mangels einer solchen gesonderten Vereinbarung gilt eine Ablösesumme von drei Brutto-Monatsentgelt, aber mindestens € 3.500,- pro übernommener Arbeitskraft als verein- bart. Als Bezugspunkt für die Berechnung gilt das Brutto-Monatsentgelt welches die Arbeits- kraft beim Auftraggeber erhält. Wird das Arbeitsverhältnis im Probemonat aufgelöst so hat dies für den Ablöseanspruch keine Auswirkungen.
14. Versicherung und Genehmigungen
14.1. Allfällige Versicherungen hat der Auftraggeber selbst abzuschließen.
14.2. Sämtliche Schäden die an oder in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder an überlassenen oder angemieteten Mobiliar, Equipment sowie Räumlichkeiten durch Beschädi- gung, unsachgemäße Benutzung oder Einbruch/Diebstahl entstehen trägt der Auftraggeber zur Gänze. Ein Ersatzanspruch gegen den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.
14.3. Die Beschaffung gegebenenfalls notwendiger Genehmigungen oder Konzessionen obliegen dem Auftraggeber, anderes ist eigens schriftlich zu vereinbaren.
15. Datenschutz
15.1. Bewerbungsunterlagen oder persönliche Daten von überlassenen Arbeitskräften, die dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer übermittelt werden bzw die dem Auftraggeber in welcher Form auch immer in Kenntnis gelangen, bleiben im Eigentum des Auftragneh- mers. Bewerbungsunterlagen und persönliche Daten sind streng vertraulich zu behandeln
und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwahren und bei Nichtgebrauch umgehend an den Auftragnehmer zu retournieren bzw. nachweislich zu vernichten.
15.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder Bewerbungsunterlagen noch Daten von vorgeschlagenen Kandidaten an Dritte weiterzugeben, zu behalten oder zu kopieren.
15.3. Beide Vertragsparteien unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das Handelsgericht Wien vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Auftraggeber zuständi- ges Gericht anzurufen.
16.2. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart. Die Anwendung des UN Kaufrechts sowie sämtlicher Verweisungsnormen ist ausgeschlossen.
16.3. Eine Entsendung der Arbeitskräfte durch den Auftraggeber ins Ausland (EU-Ausland sowie Drittländer) ist untersagt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt vom Auftraggeber überlassene Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung für ihn selbst oder Dritte ins Ausland zu entsen- den. Sollte der Auftraggeber einen Bedarf für Arbeitskräfte im Ausland haben, wird dies ent- sprechend der gesetzlichen Regelungen im Angebot explizit und gesondert vom Auftragneh- mer festgehalten und vereinbart.